Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen, Räumliche Einschränkung, Jugendschutz
- Die Geschäftsabwicklung (Angebote, Lieferungen, Leistungen, etc.) mit der Potztuusig GmbH erfolgt ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit Bestellung der Ware oder Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als angenommen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartei finden keine Anwendung und sind nur wirksam, wenn Potztuusig GmbH sie schriftlich bestätigt hat.
- Die Potztuusig GmbH vertreibt ihre Produkte ausschliesslich in der Schweiz.
- Käufer von Waren der Potztuusig GmbH müssen mindestens im Alter von 18 Jahre sein; die Potztuusig GmbH ist jederzeit befugt, Altersnachweise zu verlangen und jegliche Lieferung an Minderjährige oder bereits an solche mit Verdacht der nicht gegebenen Volljährigkeit zu verweigern. Bei Falschangaben von Bestellern wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 unverzüglich fällig.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Darstellung von Produkten oder Leistungen auf der Website von Potztuusig GmbH stellen keine rechtlich verbindlichen Angebote dar, sondern sind im Sinne von OR Art. 7 Abs. 2 unverbindliche Offert Stellungen. Erst die Bestellung seitens der Vertragspartei stellt ein verbindliches Angebot im Sinne von OR Art. 3 ff. dar. Erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Potztuusig GmbH (Annahme) entsteht ein verbindlicher Vertrag.
- Eine von der Vertragspartei bei der Potztuusig GmbH eingegangene Erklärung gilt als eine für sie verbindliche Offerte.
- Die Angaben in physischen oder elektronischen Unterlagen der Potztuusig (Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungen) sind nur als Richtwerte zu verstehen und stellen keine verbindliche Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, solche werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Überschreitet die Vertragspartei ihr Kreditlimit, so ist Potztuusig GmbH von ihrer Lieferverpflichtung entbunden; Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. • Ein Beschaffungsrisiko wird von Potztuusig GmbH nicht übernommen, auch nicht bei einem Kaufvertrag über eine Gattungsware. Potztuusig GmbH ist nur zur Lieferung aus dem Warenvorrat verpflichtet.
§ 3 Preise
- Für Lagerware gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung fixierten Preise. Bei Lieferengpässen sowie Besorgungen gilt der Tagespreis am Bestelltag.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, in Schweizer Franken exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, allfälliger Zölle oder anderweitiger Gebühren.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Potztuusig GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Potztuusig GmbH durch Zulieferanten und Hersteller sowie unter dem Vorbehalt, dass weder höhere Gewalt noch Dritteinflüsse die rechtzeitige Lieferung verhindern oder verzögern. Dauert das Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Lieferzeiten an, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nicht. In der Regel wird die Ware in einer Woche geliefert.
§ 5 Annahmeverzug
- Wenn die Vertragspartei nach Ablauf einer ihr gesetzten Nachfrist die Annahme der vertraglichen vereinbarten Leistung verweigert oder erklärt, diese nicht annehmen zu wollen, kann Potztuusig GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Potztuusig GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Vertragspreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens von der Vertragspartei zu fordern.
§ 6 Lieferung
- Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt an Potztuusig GmbH und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden.
§ 7 Gewährleistung
- Die Gewährleistung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 2 Jahre, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
- Werden die von Potztuusig GmbH jeweils geltenden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.
- Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
- Eine Haftung für normale Abnutzung, sowie Verbrauchsmaterial/Zubehör/beigelegtes Material ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen Potztuusig GmbH stehen nur der unmittelbaren Vertragspartei zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Rückgaben
- Im Falle von Rückgaben wird vorausgesetzt, dass der betroffene Artikel bzw. Gerät mit detaillierter Beschreibung des Grundes sowie einer Kopie der Rechnung der Ware an Potztuusig GmbH eingeschickt oder angeliefert wird. Die Versandkosten sind von der Vertragspartei zu tragen. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Potztuusig GmbH.
§ 10 Zahlung
- Die Rechnungen sind grundsätzlich sofort rein netto zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten der Vertragspartei per Paketpost, Spedition oder eigenem Fahrzeug, ausser es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Potztuusig GmbH über den Betrag verfügen kann bzw. in ihrem Verfügungsbereich eingegangen ist. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
- Durch Mahnung der Vertragspartei gerät diese sofort in Verzug. Ab Verzugsbeginn ist die Potztuusig GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Während der Dauer des Verzugs ist Potztuusig GmbH auch jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern.
- Gerät die Vertragspartei in Zahlungsverzug, hält sie sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht ein oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die ihre Kreditwürdigkeit zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, abzeichnende schleppende Zahlungsmoral usw., ist die Potztuusig GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen die Potztuusig GmbH als auch gegen ihre allfälligen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschäden wird jegliche Haftung abgelehnt.
§ 12 Datenschutz
- Potztuusig GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über die Vertragspartei, unabhängig davon, ob diese der Vertragspartei oder weiteren Personen stammen, im Sinne der aktuellen Datenschutzgesetzgebung zu verarbeiten.
- Persönliche Kundendaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Vertragspartei und Potztuusig GmbH ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Vertragspartei und Potztuusig GmbH sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich.